Skylink-Terminal und illegale Abschiebungen

Seit acht Jahren lebt Omar D. in Österreich. Als politischer Aktivist war er in Gambia mit Gefängnis, Folter und Tod bedroht, verließ das Land und ist als Flüchtling in Österreich gelandet.

Seit sieben Jahren ist Omar in einer Lebensgemeinschaft mit Denise und seit vier Jahren sind sie Eltern eines gemeinsamen Sohnes Jeremias. Seine Frau und sein Sohn sind österreichische Staatsbürger.

Vor einigen Tagen wurde Omar von der Fremdenpolizei abgeholt und in Schubhaft gesteckt. In kurzfristig organisierten Aktionen wurde der Versuch unternommen, diese illegale Abschiebung zu verhindern. Als letzte Möglichkeit hatten sich am 21.6. AktivistInnen vor den Chek-In-Schaltern von brussel airlines versammelt, um Passagiere und Personal über den Umstand der bevorstehenden, ungewollten und illegalen Deportation zu informieren und sie darauf hinzuweisen, daß sie beim Piloten Protest einlegen können.

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Obwohl an Bord der Maschine von sechs PassagierInnen Protest eingelegt wurde, konnte die Abschiebung nicht verhindert werden. Die protestierenden Fluggäste wurden mit der Drohung, aus dem Flugzeug verwiesen zu werden, zum Schweigen gebracht und somit wurden weitere Solidaritätskundgebungen unterbunden.

Zufällig wurde während der Aktion am Flughafen bekannt, daß ein weiterer Vater eines Kleinkindes, Kenan S.*, Angehöriger der diskriminierten kurdischen Minderheit, in die Türkei abgeschoben werde sollte. In diesem Fall war die Aufklärungskampagne und der Protest der Passagiere von Erfolg gekrönt, der Pilot weigerte sich diesen Menschentransport durchzuführen, Kenan S. wurde ins Polizeianhaltezentrum verbracht und am Abend aus der Haft entlassen.

Zeitgleich mit den geplanten illegalen Deportationen war die offizielle Eröffnung des neuen Skylink-Terminal. Dieser Umstand wurde von den AktivistInnen genutzt und in Form eines Flashmobs wurden die Festgäste auf die unmenschliche und gegen EU-Richtlinien verstoßende Abschiebepraxis der Republik Österreich hingewiesen.

 

Europäische Menschenrechtskonvention

Abschnitt I – Rechte und Freiheiten (Art. 2-18)

Artikel 8

Recht auf Achtung des Privat – und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

* Name von der Redaktion geändert, um Kenan S. vor Angriffen rechtsextremer türkischer Gruppen zu schützen…

 


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